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   BVerwG, 27.03.2017 - 2 WD 11.16   

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BVerwG, 27.03.2017 - 2 WD 11.16 (https://dejure.org/2017,21093)
BVerwG, Entscheidung vom 27.03.2017 - 2 WD 11.16 (https://dejure.org/2017,21093)
BVerwG, Entscheidung vom 27. März 2017 - 2 WD 11.16 (https://dejure.org/2017,21093)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Beweiswürdigung der Aussagen einer Zeugin hinsichtlich der sexuellen Belästigung durch einen Soldaten; Pflichtverletzung eines Soldaten durch sein Verhalten als Dienstvergehen (hier: sexuell motivierte Übergriffe)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beweiswürdigung der Aussagen einer Zeugin hinsichtlich der sexuellen Belästigung durch einen Soldaten; Pflichtverletzung eines Soldaten durch sein Verhalten als Dienstvergehen (hier: sexuell motivierte Übergriffe)

  • rechtsportal.de

    Beweiswürdigung der Aussagen einer Zeugin hinsichtlich der sexuellen Belästigung durch einen Soldaten; Pflichtverletzung eines Soldaten durch sein Verhalten als Dienstvergehen (hier: sexuell motivierte Übergriffe)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 13.02.2014 - 2 WD 4.13

    Rechtmäßigkeit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens u. Verhängung eines

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2017 - 2 WD 11.16
    Das für eine disziplinarische Relevanz hinreichende Gewicht folgt daraus, dass der Gesetzgeber dem Verstoß gegen das Unterlassungsgebot durch § 7 Abs. 2 SoldGG ausdrücklich die Qualität einer Pflichtverletzung und damit disziplinarische Relevanz zuweist (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 2 WD 4.13 - juris Rn. 35).

    Eine beleidigende oder entwürdigende Behandlung von Untergebenen - hier in der Form einer sexuellen Belästigung - verstößt gegen die Pflicht aus § 10 Abs. 3 SG, für Untergebene zu sorgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 2 WD 4.13 - juris Rn. 36, Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 9. Aufl. 2013, § 10 Rn. 23 m.w.N.).

    Dies ist bei einer sexuellen Belästigung durch einen Vorgesetzten der Fall (BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 2 WD 4.13 - juris Rn. 41 und vom 6. Juli 2016 - 2 WD 18.15 - juris Rn. 58).

    Diese Voraussetzungen sind hier durch die sexuelle Belästigung von Untergebenen in dienstlichen Anlagen erfüllt (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 2 WD 4.13 - juris Rn. 43).

    Diese bildet bei sexuellen Belästigungen von Untergebenen durch Vorgesetzte im Dienst regelmäßig eine Herabsetzung im Dienstgrad (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2011 - 2 WD 21.10 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 56 Rn. 49 m.w.N., vom 18. Juli 2013 - 2 WD 3.12 - Rn. 61, vom 13. Februar 2014 - 2 WD 4.13 - juris Rn. 72 und vom 6. Juli 2016 - 2 WD 18.15 - juris Rn. 80).

  • BVerwG, 06.07.2016 - 2 WD 18.15

    Vertrauensperson; Stellungnahme; Eröffnung; Anhörung vor Einleitung;

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2017 - 2 WD 11.16
    Selbst wenn somit ein Verfahrensmangel vorläge, sieht der Senat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung im Sinne des § 121 Abs. 2 WDO von einer Zurückverweisung ab und gibt dem Beschleunigungsgebot Vorrang (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 2016 - 2 WD 18.15 - juris Rn. 33).

    Zur Rechtsordnung gehört auch die Pflicht aus § 7 Abs. 2 SoldGG (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 2016 - 2 WD 18.15 - juris Rn. 54 m.w.N.).

    Dies ist bei einer sexuellen Belästigung durch einen Vorgesetzten der Fall (BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 2 WD 4.13 - juris Rn. 41 und vom 6. Juli 2016 - 2 WD 18.15 - juris Rn. 58).

    Diese bildet bei sexuellen Belästigungen von Untergebenen durch Vorgesetzte im Dienst regelmäßig eine Herabsetzung im Dienstgrad (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2011 - 2 WD 21.10 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 56 Rn. 49 m.w.N., vom 18. Juli 2013 - 2 WD 3.12 - Rn. 61, vom 13. Februar 2014 - 2 WD 4.13 - juris Rn. 72 und vom 6. Juli 2016 - 2 WD 18.15 - juris Rn. 80).

  • BVerwG, 13.01.2011 - 2 WD 20.09

    Dienstvergehen; Bereich der Beschaffung und Materialbewirtschaftung;

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2017 - 2 WD 11.16
    Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten des Soldaten geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 1997 - 2 WD 24.96 - BVerwGE 113, 48 , vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 29).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, z.B. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 29).

    Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG; vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 WD 7.08 - m.w.N., vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - Rn. 28 und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 30).

  • BVerwG, 04.05.2011 - 2 WD 2.10

    Soldat auf Zeit (Stabsunteroffizier, jetzt: der Reserve); eigenmächtige

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2017 - 2 WD 11.16
    Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten des Soldaten geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 1997 - 2 WD 24.96 - BVerwGE 113, 48 , vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 29).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, z.B. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 29).

    Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG; vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 WD 7.08 - m.w.N., vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - Rn. 28 und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 30).

  • BVerwG, 12.01.2017 - 2 WD 12.16

    Amphetamin; Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen; Beförderungsverbot; Besitz;

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2017 - 2 WD 11.16
    Eine seelische Ausnahmesituation ist dann gegeben, wenn die Situation von so außergewöhnlichen Besonderheiten geprägt war, dass von dem Soldaten ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht mehr vorausgesetzt werden kann (BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2017 - 2 WD 12.16 - juris Rn. 28 m.w.N.).

    Er bildet keinen die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO beeinflussenden Umstand (BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2017 - 2 WD 12.16 - juris Rn. 42).

  • BVerwG, 01.03.2007 - 2 WD 4.06

    Sexuelle Belästigung; Vorgesetzter; Fahrlässigkeit; Tatbestandsirrtum;

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2017 - 2 WD 11.16
    Ein Vorgesetzter, der die Rechte seines Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und kann damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 1. März 2007 - 2 WD 4.06 - Rn. 46 m.w.N.).

    Die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu den vornehmlichsten Pflichten eines Vorgesetzten (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 1. März 2007 - 2 WD 4.06 - Buchholz 449 § 10 SG Nr. 56 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.09.2001 - 2 WD 9.01
    Auszug aus BVerwG, 27.03.2017 - 2 WD 11.16
    Jene Umstände verbieten die Annahme eines solchen durch ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit charakterisierten Verhaltens (BVerwG, Urteile vom 19. September 2001 - 2 WD 9.01 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 48 und vom 30. März 2011 - 2 WD 5.10 - juris Rn. 52).
  • BVerwG, 25.06.2009 - 2 WD 7.08

    S 4-Versorgungsoffizier im Beschaffungswesen; Betrügereien gegenüber der

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2017 - 2 WD 11.16
    Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG; vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 WD 7.08 - m.w.N., vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - Rn. 28 und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 30).
  • BVerwG, 10.02.2010 - 2 WD 9.09

    Auswirkung; außerdienstlich; Baumarkt; Beförderungsverbot; Bemessungskriterium;

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2017 - 2 WD 11.16
    Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 WD 9.09 - juris Rn. 35 ff.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:.
  • BVerwG, 30.03.2011 - 2 WD 5.10

    Rechtswidriger Umgang mit Waffen; Maßnahmebemessung; Milderungsgründe in den

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2017 - 2 WD 11.16
    Jene Umstände verbieten die Annahme eines solchen durch ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit charakterisierten Verhaltens (BVerwG, Urteile vom 19. September 2001 - 2 WD 9.01 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 48 und vom 30. März 2011 - 2 WD 5.10 - juris Rn. 52).
  • BVerwG, 23.06.2011 - 2 WD 21.10

    Anfassen von Untergebenen; sexuelle Belästigung; persönliche Integrität

  • BVerwG, 18.07.2013 - 2 WD 3.12

    Anforderungen an die Verurteilung eines ehemaligen Soldaten wegen sexuell

  • BVerwG, 18.02.2016 - 2 WD 19.15

    Tankkartenmissbrauch; Vertrauensstellung; Tankkartenverwalter; Erkrankung des

  • BVerwG, 19.05.2016 - 2 WD 13.15

    Überlange Verfahrensdauer; Verfahrenshindernis; Milderungsgrund; Entzug aus

  • BVerwG, 11.06.2008 - 2 WD 11.07

    Umzugskostenvergütung; Mietentschädigung; falsche Angaben; Betrug; treues Dienen;

  • BVerwG, 22.01.1997 - 2 WD 24.96

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei Verbreitung ausländerfeindliche

  • BVerwG, 22.04.2009 - 2 WD 12.08

    Ausbilder (Feldwebel); Dienstvorschriften zum Umgang mit der Schusswaffe; Richten

  • BVerwG, 16.03.2011 - 2 WD 40.09

    Dienstpflichtverletzung; private Nutzung von Material der Bundeswehr;

  • BVerwG, 14.06.2018 - 2 WD 15.17

    Bestimmen der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens eines Soldaten nach dem

    Auch wenn es sich um keinen Auslandseinsatz handelte, sind auch hier an die militärische Disziplin innerhalb einer militärischen Anlage erhöhte Anforderungen zu stellen, weil die regelmäßig beengten räumlichen Verhältnisse es gebieten, die dadurch ohnehin bereits reduzierte Privatsphäre von Kameraden uneingeschränkt zu respektieren (BVerwG, Urteil vom 27. März 2017 - 2 WD 11.16 - juris Rn. 112).

    Er hat sich aus sexueller Motivation rücksichtslos über die Rechte einer lebens- und dienstjüngeren Kameradin hinweggesetzt (BVerwG, Urteil vom 27. März 2017 - 2 WD 11.16 - juris Rn. 114).

  • BVerwG, 06.04.2017 - 2 WD 13.16

    Verbale sexuelle Belästigung während einer Dienstfahrt und einem Abendessen

    Dabei bildet bei sexuellen Belästigungen von Untergebenen durch Vorgesetzte im Dienst regelmäßig eine Herabsetzung im Dienstgrad den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2017 - 2 WD 11.16 - m.w.N.).
  • BVerwG, 24.01.2018 - 2 WD 11.17

    Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers der Reserve wegen unerlaubten

    Die sich hieraus ergebende Milderung wiegt genauso schwer wie eine erheblich verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit analog § 21 StGB, kann aber auch nicht mehrfach - als Milderungsgrund in den Umständen der Tat und analog § 21 StGB - zugunsten des früheren Soldaten berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 27. März 2017 - 2 WD 11.16 - juris Rn. 118 m.w.N.).
  • TDG Süd, 01.08.2019 - TDG S 5 VL 25/17

    Schweres Dienstvergehen eines Soldaten

    Eine nähere Auseinandersetzung damit kann aber unterbleiben, da dieser Milderungsgrund hier nur auf die identischen Umstände gestützt werden könnte, die bereits bei der oben behandelten Frage der verminderten Schuldfähigkeit relevant gewesen sind, und eine doppelte Berücksichtigung in einem derartigen Fall nach Ansicht des Senats (vgl. Urteil vom 27. März 2017 - 2 WD 11.16 - Rn. 118) nicht zulässig ist.
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